Kastelplast GmbH

Information zum Verpackungsgesetz

ab 01.01.2019

(Duales System)

 

Mit diesem Dokument wollen wir Sie aufklären, was der Gesetzgeber, ab Januar 2019 vorschreibt und in welcher Weise es Sie betreffen kann.

 

Wer Verpackungen in Umlauf bringt, soll als Verursacher auch an den Gebühren für den Müll beteiligt werden. In der Vergangenheit regelte die Verpackungs-Verordnung, dass Händler & Gastronomen (ERSTINVERKEHRBRINGER), welche Lebensmittel und fertige Speisen außer Haus verkaufen, für die sogenannten SERVICE-VERPACKUNGEN nach Gewicht Müllgebühren an das DUALE SYSTEM abführen müssen. Dieser Pflicht ist praktisch jedoch nur ein Teil nachgekommen.

Nun ist ein neues Gesetz ab 01.01.2019 am Start, welches zwei Punkte von dem Erstinverkehrbringer fordert:

1.)    Sofern Sie Serviceverpackungen in Ihrem Betrieb einsetzen, ist dieser bei der zentralen Registrierungsstelle „LUCID“ anzumelden. (www.verpackungsregister.org). Mit diesem Register kann öffentlich eingesehen werden, wer nun seiner Pflicht nachkommt. So könnte z.B. ein Anwalt beauftragt werden, eine Abmahnung an den konkurrierenden Betrieb zu schreiben, welcher nicht dort registriert ist.

2.)    Für die Abführung der Entsorgungsgebühren hat man sich beim Dualen System anzumelden und dort regelmäßig seine Verpackungsmengen anzumelden und die daraus entstehenden Gebühren abzuführen.

Als Alternative haben Sie die Möglichkeit Ihrem Verpackungshändler, also die Kastelplast GmbH, zu beauftragen, dass dieser die Gebühren für Sie abführt und Ihnen weiterberechnet. In diesem Fall bekommen Sie auf jeder Rechnung ausgewiesen, dass Sie der Lizenzierungspflicht nachgekommen sind.

Sie können uns glauben, dass wir diese Aufgabe sicher nicht gerne machen, sondern vom Gesetzgeber dazu verpflichtet wurden. Die Kosten sind je nach Verpackungsartikel und Material von 2% bis 10% einzustufen.

Bei Rückfragen beraten wir Sie gerne persönlich.

 

 

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a VerpackG). Beispiele sind Einweggeschirr und Verpackungen der Gastronomie, des Handels oder anderer Dienstleister, z.B. Brötchen- und Einkaufstüten, Getränkebecher, Teller und Schalen für Kuchen, Würstchen, Pommes, Salate etc., jedoch nicht Besteck und Servietten

 

Erstinverkehrbringer sind Hersteller oder Vertreiber, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung erstmals mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen, an einen im Wirtschaftsverkehr tätigen Dritten abgeben. z.B. Eine Bäckerei befüllt den Becher mit ihrem Kaffee.

 

Duale Systeme sollen nach § 6 Absatz 3 VerpackV die Rücknahme und Entsorgung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen organisieren um einen möglichst hohen Recyclinganteil zu erzielen.

 

In diesem öffentlich einsehbaren Register haben sich alle Betroffenen einzutragen, damit sowohl vom Dualen System, als auch von Mitbewerbern geprüft werden kann, dass jeder wettbewerbsgerecht im vollem Umfang seiner Lizenzierungspflicht nachgekommen ist.

 

Dieser Text wurde nach bestem Wissen erstellt, jedoch kann hier keine Haftung oder Gewährleistung übernommen werden.

Die Firma Kastelplast ist unter der Registernummer DE4048449917638-V bei "LUCID" gelistet.

 

*weitere Informationen unter: „https://lucid.verpackungsregister.org